Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten können Ausbilder durch das Ablegen einer Ausbilderprüfung nachweisen. Für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, hat die Bundesregierung Ausbilder von einer Nachweispflicht befreit. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, gelten aber nach wie vor. Auch die rechtlichen Grundlagen der Berufsausbildung sind weiterhin zu beachten.

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